Hundehaltung

Als Hundehalter:in hat man aufgrund gesetzlicher Regelungen allerlei zu beachten, da kann man schnell die Übersicht verlieren. Im Folgenden sind die wichtigsten Anhaltspunkte dargestellt, weiter unten auf der Seite finden Sie weiterführende Links zum Thema Hundehaltung.


Welpe


Meldung eines Hundes

Ist Ihr Hund älter als 12 Wochen, ist er binnen fünf Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde zu melden. Endet die Hundehaltung, müssen Sie dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden (auch bei Umzug). Falls Sie Ihren Hund nicht am alten Wohnort abmelden, besteht die Abgabepflicht am bisherigen Wohnort weiter.

Die Anmeldung erfolgt persönlich am Gemeindeamt.


Bitte zur Anmeldung mitbringen:

  • Sachkundenachweis
  • Nachweis über eine Hundehaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungshöhe von 725.000 €

Neu ist, dass Hundehalter:innen seit 01.09.2022 auch Änderungen oder einen Wechsel bei der Haftpflichtversicherung binnen vier Wochen der Gemeinde bekannt geben müssen. Außerdem kann die Gemeinde direkt beim Versicherungsunternehmen nachfragen, ob eine der Gemeinde gemeldete Haftpflichtversicherung aufrecht ist.

  • Nachweis über die Registrierung in einer Heimtierdatenbank

Die Implantation eines Mikrochips allein reicht nicht aus, die Chipnummer muss zusätzlich in einer Heimtierdatenbank registriert werden. Nur so ist sichergestellt, dass entlaufene Tiere schnell auf die rechtmäßigen Halter:innen zurückgeführt werden können.


Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP)

  • Große Hunde

Alle ab dem 01.12.2024 neu angemeldeten Hunde, die ab dem vollendeten 12. Lebensmonat eine Widerristhöhe von 40 cm und/oder ein Gewicht von 20 kg erreicht haben (tierärztliche Feststellung ab dem vollendeten 12. Lebensmonat) müssen eine Alltagstauglichkeitsprüfung ablegen.

"Große Hunde", die bei einer Neuanmeldung das 8. Lebensjahr bereits vollendet haben, müssen diese Prüfung nicht mehr absolvieren.

  • Hunde spezieller Rassen

Für spezielle Rassen (Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier, Tosa Inu) muss unabhängig von Größe und Gewicht eine Alltagstauglichkeitsprüfung erbracht werden - diese Rassen gelten automatisch als "große Hunde".

Die genannten Rassen und deren Kreuzungen untereinander müssen, wenn sie zum Stichtag (01.12.2024) das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Alltagstauglichkeitsprüfung in jedem Fall ablegen (auch bereits angemeldete Hunde).


Hundeabgabe

Die Hundeabgabe ist erstmalig innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung und in Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. 


Sachkunde

Damit der Hund richtig und artgerecht gehalten wird, muss man als Halter:in über das nötige Wissen verfügen. Die theoretische Ausbildung dauert mindestens sechs Stunden und vermittelt die wichtigsten Kenntnisse für die Hundehaltung, die Ausbildung wird mit einem Test abgeschlossen. Der Sachkundenachweis ist vor Anschaffung des Hundes zu absolvieren.


Erweiterte Sachkunde

Die erweiterte Sachkunde ist erforderlich, wenn die Gemeinde die Auffälligkeit eines Hundes mittels Bescheid feststellt. Auffällige Hunde sind jene, die Mensch oder Tier durch Biss schwer verletzt haben oder wiederholt Menschen gefährdet haben; also Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential. Die mindestens zehnstündige Ausbildung ist zusammen mit dem Hund zu absolvieren und besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.


Leinenpflicht

Im Ortsgebiet und in angrenzenden Wäldern besteht Leinenpflicht. Auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet (ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen) an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt eine Maulkorbpflicht.


Gassi gehen

Wer einen Hund Gassi führt, muss die Hinterlassenschaften des Hundes im Ortsgebiet unverzüglich entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Werfen Sie die vollen Kotbeutel bitte nicht einfach in den Wald, sondern nutzen Sie die öffentlichen Mülleimer zur Entsorgung. Hundekotbeutel sind im Fachhandel erhältlich, außerdem bietet die Gemeinde kostenlose Hundekotbeutel zur freien Entnahme an den dafür vorgesehenen Spendern an.


Strafe bei Nichtbeachtung des Oö. Hundehaltegesetzes

Ein Vergehen gegen das Oö. Hundehaltegesetz stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kostet bis zu 7.000 € Geldstrafe. 

Beispiele für eine solche Verwaltungsübertretung:

  • der Meldepflicht wird nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht nachgekommen (zeitgerechtes An- oder Abmelden)
  • erforderliche Nachweise werden nicht erbracht
  • ein Hund wird entgegen der gesetzlichen Bestimmungen gehalten
  • den Verpflichtungen als Hundehalter:in wird nicht nachgekommen
  • Züchtung, Ausbildung oder Inverkehrbringen von aggressiven Hunden
  • Verstoß gegen die Leinenpflicht/Maulkorbpflicht
  • Verstoß gegen behördliche Anordnungen
  • Verwendung einer Leine oder eines Maulkorbs, die/der nicht dem Gesetz entspricht




Weiterführende Links & Downloads

hundehaltung-ooe.at

Oö. Hundehaltegesetz 2024

Broschüre: Hunderatgeber

Broschüre: Heimtierdatenbank